Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) unabhängig von Finanzinvestoren und Großkonzernen. Sie ist in hohem Maße den Interessen ihrer Kunden und Geschäftspartner verpflichtet. Seit mehr als 140 Jahren setzt die LV 1871 mit ihren Vorsorgelösungen und ihrem Service Maßstäbe. Die LV1871 ist Spezialist und Top-10-Anbieter für innovative Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie für Lebens- und Rentenversicherungen. Rund 470 Mitarbeiter arbeiten im Herzen Münchens für den ebenso modernen wie traditionsreichen Versicherungsverein, der seine Marktposition seit fast 150 Jahren kontinuierlich ausbaut. Die LV 1871 basiert auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und verpflichtet sich den Interessen ihrer Kunden. Dafür arbeitet das Unternehmen mit unabhängigen Versicherungsvermittlern zusammen. Renommierte Ratingagenturen bewerten die Produkte und Lösungen seit Jahren mit Höchstnoten. Mit einer Solvenz-quote von über 400 Prozent gehört die LV 1871 zu den finanzstärksten und sichersten Lebensversicherungsunternehmen Deutschlands.
Dies sieht nicht nur die LV1871 so, sondern auch Primium Circle mit 5 von 5 premium plus points oder auch Franke&Bornberg mit FFF für die Golden BU incl. Pflegepaket. Fitch bestätigt mit A+ eine starke Finanzstärke dem Versicherer und Morgen&Morgen vergeben 5 Sterne ausgezeichnet im Gesamtrating BU.
Unsere Leistungs-Optimierung
Noch flexibler dank neuen Gestaltungsmöglichkeiten
Unsere Beitrags- und Tarif-Optimierung
Früh durchstarten: Verbesserungen für die junge Zielgruppe bei der LV1871
Auszubildende und Studenten: Höhere BU-Renten
Die maximal versicherbare BU-Rente wurde für viele Ausbildungsberufe, insbesondere für die kaufmännischen Ausbildungsberufe sowie den Großteil der medizinisch-technischen Ausbildungsberufe auf 1.500 Euro angehoben. Für Studenten diverser Studiengänge (u.a. wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge, Ingenieursstudiengänge, Jura, Medizin) beträgt die maximal versicherbare Rente nun 2.000 Euro.
Auszubildende: Günstigerprüfung im Leistungsfall
Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden stellt die LV1871 nun entweder auf die Ausbildungsfähigkeit oder auf den angestrebten Ausbildungsberuf ab. Es gilt der für den Versicherten vorteilhaftere Bezug.
Studenten: Leistungsprüfung unter Berücksichtigung des konkreten Studienalltags
In den neuen Bedingungen wird genau definiert, wann ein Student nicht mehr in der Lage ist, sein Studium weiter zu betreiben. So wird im Rahmen der Leistungsprüfung insbesondere berücksichtigt, ob die versicherte Person den Vorlesungen folgen, ein gegebenenfalls im Studienplan vorgesehenes Pflichtpraktikum absolvieren oder die im Studienplan vorgesehenen Prüfungsleistungen erbringen kann.
Erweiterung der ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantie
Die ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie wurde um zwei Ereignisse, die insbesondere für die junge Zielgruppe relevant sind, erweitert:
Noch umfangreichere Zukunftsgarantie
Leistungsstark und Transparent: Weitere Bedingungsverbesserungen
Mehr Klarheit und Transparenz in der Nachversicherungsgarantie
In den Bedingungen wird nun klargestellt, dass im Rahmen der Nachversicherungsgarantie Beruf, Gesundheit, Hobbys oder Freizeitrisiken des Versicherten nicht erneut geprüft werden. Es wird lediglich eine finanzielle Angemessenheitsprüfung vorgenommen.
AU-Rente jetzt schon bei fachärztlicher Prognose von sechs Monaten
Der Anspruch auf die Rente bei Arbeitsunfähigkeit besteht nun bereits dann, wenn die versicherte Person seit sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist und ein Facharzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum Ende eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums andauern wird.
Längere Leistungsdauer AU-Rente bei frühzeitiger Einreichung BU-Leistungsantrag
Wenn der Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit spätestens drei Monate vor Ablauf der AU-Leistungsdauer gestellt wird, verlängert sich die maximale Leistungsdauer (24 Monate) bis zur Entscheidung über unseren BU-Leistungsantrag auf insgesamt maximal 36 Monate. Nach wie vor gilt jedoch, dass bei Einreichung des Antrags aufs Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig auch der Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gestellt werden muss.
Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten
Die bisherige Begrenzung der Wiedereingliederungshilfe auf 6.000 Euro entfällt. Als einmalige Wiedereingliederungshilfe wird ab sofort eine Leistung in Höhe von sechs Monatsrenten erbracht.
Leistungsprüfung bei Unterbrechungen der Berufstätigkeit (zum Beispiel Elternzeit)
In den Bedingungen wird nun transparent beschrieben, welcher Beruf im Leistungsfall geprüft wird. Bei Unterbrechungen der Berufstätigkeit zum Beispiel aufgrund von Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird auf den zuletzt vor der Unterbrechung ausgeübten Beruf abgestellt. Entscheidet sich der Versicherte aber zum Beispiel nach der Elternzeit dafür, der Tätigkeit als Hausfrau/-mann nachzugehen, gilt dies als Berufswechsel. Im Leistungsfall wird dann die Tätigkeit als Hausfrau/-mann geprüft. Die Leistungsprüfung erfolgt also bedarfsgerecht und auf die jeweilige Lebenssituation angepasst.
Wegfall Meldepflicht bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
Im Rahmen der Nachprüfung wird nun auf die Meldepflicht bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit verzichtet. Das bedeutet, dass vom Versicherten nicht mehr verlangt wird, dass er eine Änderung beziehungsweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit während des Bezugs von Leistungen unverzüglich und von sich aus meldet. Als Versicherer sind wir natürlich weiterhin berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in regelmäßigen Abständen nachzuprüfen. Aber für den Kunden entfällt eine wesentliche Mitwirkungspflicht.
Die LV1871 möchte die BU für Sie als Kunden noch sicherer machen, weshalb das Projekt "Weiße Weste" gestartet wurde.
Was ist das?
Absolute Vertragssicherheit hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind die Kunden teilweise unsicher, ob sie alles richtig und korrekt ausgefüllt haben. Ihre Pflicht ist es, bei Vertragsbeginn alles „ordentlich“ anzugeben. Ob dies der Fall ist, stellt sich meist erst im Leistungsfall heraus – dann, wenn die Not besteht.
Mit der „weißen Weste“ können sich die Kunden hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht sicher sein, dass ihr Vertrag Bestand hat und im Leistungsfall dieser Aspekt nicht mehr geprüft wird, sondern nur, ob Berufsunfähigkeit besteht und bekommen dadurch schneller ihre vereinbarte Leistung.
Bei Antragstellung hat man die Zeit und Ruhe für klare Verhältnisse zu sorgen und ggf. Unstimmigkeiten in den Akten aufzuklären und nicht, wenn die „Not im Nacken“ sitzt.
Wie funktioniert es?
Neben der Beantwortung der Risikofragen sind folgende Unterlagen einzureichen:
Wahlweise können auch wir den Hausarztbericht und den Auszug beim Krankenversicherer einholen. Hierfür benötigen wir die beigefügte Schweigepflichtentbindung für die Krankenversicherung und unter Besondere Vereinbarungen (im Antrag) den Vermerk „Weiße Weste“.
Wir berücksichtigen für die Risikoprüfung nur die Angaben, nach denen wir bei den Risikofragen fragen! Das würden wir auch bei der Leistungsfallprüfung tun. Die Kunden haben also keinen Nachteil zu befürchten!
Wer hat welche Vorteile?
Wirksames Vertragsversprechen durch das Zertifikat „Weiße Weste“; die Vertrauensbasis in die Versicherung wird gestärkt, dass es im Leistungsfall keine böse Überraschung hinsichtlich einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gibt
"Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. Liegt ein Kräfteverfall im vorstehenden Sinne vor, leisten wir sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall......"
So oder so ähnlich steht die Definition in einem BU-Vertrag.
Weil die Berufsunfähigkeit jeden treffen kann! Je nach Beruf wird jeder Vierte (einige Versicherer sprechen von jedem Dritten) im Laufe seines Arbeitsleben berufsunfähig.
Der Gesetzgeber hat den Schutz für alle die nach 1960 geboren sind, drastisch eingeschränkt. Sie erhalten, wenn überhaupt eine sogenannte Erwerbsminderungsrente, welche nochmals, je nach Ihrer Leistungsfähigkeit sich in eine volle und halbe Erwerbsminderungsrente aufteilt.
Je früher, desto besser!
Je früher, Sie einen Vertrag abschließen, desto günstiger ist es für Sie. Es gibt sogar einige Anbieter am Markt bei denen Sie Schüler bereits gegen BU absichern können.
Ja, der Berufsunfähigkeitsschutz kostet Ihr Geld und ist meist die teuerste Absicherung bei den privaten Risikoabsicherungen.
Von elementaren Bedeutung ist jedoch, dass Sie Leistung und nicht Prämie kaufen!
Dazu ein einfaches Beispiel:
Sie kaufen sich einen Neuwagen im Wert von sagen wir 50.000€. Automatisch möchte Jeder diesen Wagen optimal versichern, da er ja sehr viel Geld gekostet hat. Es wird also eine Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Rabattschutz, Schutzbrief, GAP-Deckung etc. abgeschlossen, man will ja im Schadensfall gut versichert sein möchte!
Wie sieht diese Rechnung bei Ihrer Arbeitskraft aus, auch hierzu ein Beispiel?
Bruttoeinkommen: 3.500€
Nettoeinkommen: 2.123€
Leistung bei halber Erwerbsminderung: 534,02€
Lücke (rot): ca. 1600€/mtl.
Wert der Arbeitskraft ohne Lohnerhöhung, ohne Inflation etc.
= 1600€ x 12 Monate x 29 Jahre = 556.800€!!!
Fazit: Durch Ihre Arbeitskraft, können Sie Verluste, Schäden, Kredite etc. fast immer wieder ausgleichen. Wenn jedoch Ihre "Gelddruckmaschine", also Ihr Körper, nicht mehr funktioniert, benötigen Sie einen entsprechenden Schutz!!!
Die BU-Rente soll im Ernstfall, dafür sorgen, dass Sie keine finanziellen Einbußen haben. Damit eine genau Höhe der BU-Rente bestimmt werden kann, ist somit vorab eine detaillierte Aufnahme Ihrer Einnahmen und Ausgaben notwendig.
Welche Ausgaben laufen z.B. weiter auch wenn Sie Berufsunfähig sind?
etc.
Expertentip: In der Praxis sehen wir immer wieder, dass in Altersvorsorgeverträgen ein zusätzlichen Baustein "Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit" vereinbart wurde.
a.) Dies ist kein BU-Schutz! Der Versicherer übernimmt im BU-Fall die vereinbarten Beiträge für Ihren Altersvororgevertrag.
b.) Was kostest Sie dieser Baustein in Ihren Policen eigentlich?
Wäre es hier vielleicht eine Alternative, dass wir Ihre BU-Rente entsprechend Ihren mtl. Ausgaben so wählen, dass Sie die Beiträge für Ihre ALtersvorsorge selbst weiterbezahlen können?!? Gerne prüfen wir Ihre bestehenden Verträge entsprechend.
Einfache, schnelle Antwort, so lange wie möglich...also 67. Lebensjahr bzw. lebenslang!
Entscheidend sind hier doch einige Parameter, welche wir gerne kurz beleuchten möchten....