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Der GDV schreibt dazu in seinen Musterbedingungen folgendes:

Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufs­unfähig­keit eingetreten ist. Sie müssen uns die Berufs­unfähig­keit in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) mitteilen. Wird uns die Berufs­unfähig­keit später als …2 nach ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit Beginn des Monates der Mitteilung. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die verspätete Mitteilung nicht verschuldet worden ist. Der Anspruch auf eine Erhöhung der Berufs­unfähig­keitsrente wegen einer höheren Pflegestufe entsteht frühestens mit Beginn des Monats, in dem uns die Erhöhung der Pflegestufe mitgeteilt wird.

Hier ein Beispiel für eine sehr gute Regelung in den Bedingungen:

Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch An-sprüche so spät angemeldet, dass der Eintritt der Berufs­unfähig­keit für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist (z. B. weil Unterlagen nicht mehr beigebracht werden können), kann der An-spruch auf Versicherungsleistungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den entsprechende Nachweise vorgelegt werden


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